Leserservice fordert zum Entdecken und Gewinnen auf

Mittwoch, den 21. Mai 2025 um 06:37 Uhr Gut zu wissen - Internet & Computer
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Symbolbild: Kommunikationsgerät Laptop (c) HESSENMAGAZIN.de[Armes Deutschland] Kaum hat man sich einen Newsletter bestellt, wird die Mailadresse für Werbepost benutzt. Das *Schlupfloch nennt sich "gesponserter Newsletter". Das heißt, die inhaltliche Botschaft stammt in so einem Fall von Unternehmen X und wird von einem bezahlten Dienstleister Y versendet, um "relevante Informationen gezielt an Nutzer zu vermitteln, wobei großer Wert auf thematische Relevanz gelegt wird". AUA: Durch das Schlupfloch umgehen diese Leute das Verbot für ungefragt zugesendete Werbung ohne vorherige Zustimmung - vor allem per E-Mail-, SMS- oder Telefon.

Denn: Laut DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) darf Werbung seit 2004 nur mit ausdrücklicher Einwilligung an uns verschickt werden. Verstöße dagegen können mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Werbung per Post ist allerdings weiter zulässig, solange kein Widerspruch (z. B. durch einen „Keine Werbung“-Aufkleber am Briefkasten) vorliegt.

Will man sich zur Wehr setzen gegen unerwünschte Werbung, wendet man sich an die Bundesnetzagentur (KLICK!) oder Verbraucherzentrale, um Verstöße zu melden. Weitere Infos dazu u. a. bei dieser Anwaltskanzlei online: www.wbs.legal/urheberrecht/unzulaessige-emails/.

Doch unsere letzten Presse-Newsletterbestellung bei Unternehmen X gelten anscheinend als Freibrief für Nervereien, sprich werbende Angebote von einer "Kommunikationsagentur, dem Dienstleister Y, und werden trickig getarnt als Pressemeldung oder Leserservice.

Irgendwo gab es da nämlich schon eine "Geschäftsbeziehung", die dieses Vorgehen grundsätzlich möglich macht Brüllend

Frontalangriff = Auswahl der Agentur-Angebote (Zitate gekürzt)

Der erste - hoffentlich wirksame - Schritt: Leserbrief-Service bei Y sofort abmelden!

Quelle: Brigitta Möllermann, HESSENMAGAZIN.de